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Statuten des Gewerbeverein Dulliken zum downloaden (pdf)
Statuten des
Gewerbeverein Dulliken



1. Name, Dauer und Sitz


Unter dem Namen „Gewerbeverein Dulliken" besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein nach ART 60 ff ZGB.
Es gelten die Rechtsgrundlagen des ZGB und des OR, soweit nicht nachstehend andere Regelungen getroffen werden.


Der Sitz des Vereins befindet sich beim jeweiligen Präsidenten.


Der Verein ist Mitglied des Solothurner Kantonalen Gewerbeverbandes.


2. Zweck


Der Gewerbeverein Dulliken bildet ein Netzwerk unter Handwerkern, Gewerbe- und Handelsfirmen, der Klein- und Mittelindustrie, Dienstleistungsbetrieben und selbständigen Detailhandelsfirmen von Dulliken.
Der Verein vertritt die gemeinsamen Interessen der Gewerbetreibenden gegenüber der Öffentlichkeit, wie auch gegenüber den politischen Instanzen der Gemeinde.
Der Verein bringt der Bevölkerung von Dulliken das Gewerbe aus dem Dorf näher.
Er kann mit anderen gleichgesinnten Vereinen eine Zweckgemeinschaft eingehen.
Ausserdem setzen sich die Mitglieder des Vereins für die Zusammengehörigkeit und Kameradschaft unter den Gewerbetreibenden ein.


3. Mitgliedschaft


3.1 Arten der Mitgliedschaft


Der Verein besteht aus Aktiv-, Freimitgliedern und Gönnern.


Mitglied kann werden, wer im Vereinsgebiet Geschäfts- oder Wohnsitz hat.


Freimitglieder werden von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt.


Als Aktivmitglied können Einzelfirmen, natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, welche im Vereinsgebiet den Interessen des Gewerbevereins Dulliken nachkommt.
Mitglieder, welche die geschäftliche Tätigkeit aufgeben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Gewerbevereins Dulliken waren, können zu Freimitgliedern ernannt werden, sofern sie weiterhin die Interessen des Vereins wahren.


Als Gönner können Personen aufgenommen werden, welche den Verein finanziell oder anderweitig unterstützen.


3.2 Erwerb der Mitgliedschaft


Der Beitritt zum Verein hat schriftlich mittels Beitrittserklärung zu erfolgen.
Der Vorstand schlägt das neue Mitglied zur Aufnahme der Vereinsversammlung vor.


3.3 Verlust der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt durch:


· schriftliche Austrittserklärung auf Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer sechsmonatiger Kündigungsfrist
· Aufgabe der selbständigen, unternehmerischen Tätigkeit
· Wegzug aus dem Vereinsgebiet
· Auflösung der Firma bei juristischen Personen
· Konkurs, Zahlungsunfähigkeit
· Tod


3.4 Ausschluss


Ein Mitglied kann jederzeit wegen nachgewiesener grober Schädigung der Vereinsinteressen,
wegen Zuwiderhandlung gegen die Statuten des Vereins und dessen Beschlüsse, wie Widersetzung gegen die zuständigen Organe ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss erfolgt durch die Versammlung auf Antrag des Vorstandes.


Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Ausstehende, sowie laufende Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber sind noch zu entrichten.


3.5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Jedes Aktiv- , Gönner- und Freimitglied ist an der Vereinsversammlung mit je einer Stimme stimmberechtigt.


Mit dem Beitritt zum Verein verpflichtet sich jedes Mitglied, die vorliegenden Statuten und die bestehenden oder zu erlassenden Anhänge und Reglemente einzuhalten.


Die Beschlüsse, Weisungen und Anordnungen der Organe sind zu befolgen.


Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Jahresbeitrag termingerecht zu entrichten.


Jedes Mitglied ist stimm- und wahlberechtigt.


Jedes Mitglied wirbt für neue Vereinsmitglieder.


4. Organisation


Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Kalenderjahres.




Die Organe des Vereins sind:


· die Vereinsversammlung
· der Vorstand
· die Rechnungsrevisoren
· die Spezialkommissionen


Die Beschlüsse der Organe werden mittels einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
Der Vorsitzende hat den Stichentscheid bei Abstimmungen.


Wahlen erfolgen mit einfachem Mehr und offen, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst.


4.1 Die Vereinsversammlung


Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tagt in der Regel einmal jährlich, vorzugsweise bis Ende März des auf dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres.


Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen.


Ausserordentliche Vereinsversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder beantragen.


Die Vereinsversammlung ist nach folgenden Geschäften abzuwickeln:


· Appell
· Wahl der Stimmenzähler
· Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
· Abnahme der Jahresberichte
· Abnahme der Jahresrechnung
· Revisorenbericht
· Festsetzen der Mitgliederbeiträge
· Genehmigung des Voranschlages
· Jahresprogramm
· Mutationen
· Wahl des Präsidenten
· Wahl des übrigen Vorstandes
· Wahl der Revisoren
· Statutenrevisionen
· Anträge
· Verschiedenes / Aussprache


Die Einladung zur Vereinsversammlung hat mindesten 30 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich mit der Traktandenliste an die Mitglieder zu erfolgen.


Anträge sind mindestens 21 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten.


Über die Vereinsversammlungen werden Protokolle geführt, die Beschlüsse chronologisch festgehalten und dem Präsidenten, wie dem Aktuar zur Unterschrift vorgelegt.


4.2 Der Vorstand


Der Vorstand ist ausführendes Organ des Vereins.


Der Vorstand besteht aus mindesten fünf Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:


· Präsident
· Vizepräsident
· Kassier
· Aktuar
· Weiteren Mitgliedern


Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.


Dem Vorstand obliegend folgende Aufgaben:


· Leitung des Vereins und seine Vertretung nach aussen
· Vorbereitung der Vereinsversammlungen
· Vollzug der Versammlungsbeschlüsse
· Verwaltung des Vereinsvermögens
· Anwerben neuer Vereinsmitgliedern
· Beschlussfassung über nicht budgetierte und einmalige Ausgaben des Vereins in der Höhe von max. Fr. 2000.--.
· Durchführungen von Veranstaltungen, welche das Ansehen des Vereins in der Bevölkerung und bei den politischen Behörden fördern.


Im Weiteren fallen dem Vorstand alle Aufgaben und Kompetenzen zu, die durch Gesetz oder Statuten nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.


Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident oder Vizepräsident, kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied.


Im Zahlungsverkehr mit der Bank und Post zeichnen der Präsident, Vizepräsident und der Kassier kollektiv. Der Präsident oder Vizepräsident jeweils mit dem Kassier.


4.3 Die Spezialkommissionen


Spezialkommissionen werden für die Dauer eines Anlasses vom Vorstand bestimmt und nach Beendigung der Aufgabe wieder aufgelöst. Mindestes ein Vorstandsmitglied nimmt bei den Spezialkommissionen Einsitz.


4.4 Die Rechnungsrevisoren


Die Vereinsversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, wie ein Ersatzrevisor auf die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.


Die Rechnungsrevisoren prüfen nach Ablauf des Rechnungsjahres die Rechnung und erstatten der Vereinsversammlung entsprechenden Bericht.
Mindestens einer der Revisoren hat zur Vereinsversammlung zu erscheinen und den Revisorenbereicht zu verlesen.


5. Die Finanzen


5.1 Einnahmen


Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:


· Mitgliederbeiträgen
· Erträgen aus dem Vereinsvermögen
· Spenden und Gönnerbeiträgen
· Erträgen aus Aktivitäten und Veranstaltungen


5.2 Haftung


Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, sie haften mit dem ausstehenden Jahresbeitrag.


6. Schlussbestimmungen


6.1 Statutenänderungen


Für Änderungen der Statuten ist mindestens eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vereinsversammlung notwendig.


6.2 Vereinsauflösung


Ein Antrag zur Auflösung des Vereins nach ZGB Art .76 - 78 muss von mindestens 60% der Vereinsmitglieder spätestens acht Wochen vor der Vereinsversammlung beim Präsidenten deponiert werden.
Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.


Bei einer Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen nicht unter den Aktivmitgliedern aufgeteilt, sondern zinstragend auf ein Sperrkonto der Raiffeisenbank Dulliken-Starrkirch für längstens zehn Jahre deponiert.
Die Verwaltung des Vermögens wird der Einwohnergemeinde Dulliken übertragen.


Einer neu gegründeten Nachfolgeorganisation mit selbem oder ähnlichem Zweck wie dem aufgelösten Verein soll der Betrag auf dem Sperrkonto als Starthilfe dienen.


Wird nach zehn Jahren kein neuer Verein gegründet, so verfällt das Vermögen dem Alters- und Pflegeheim Brüggli in Dulliken.


Sollte sich der Gewerbeverein Dulliken einem anderen Gewerbeverein anschliessen, so hat das Vereinsvermögen schriftlich verbürgt in den neuen Verein einzufliessen.


7. Inkrafttreten der Statuten


Die vorliegenden Statuten sind von der Vereinsversammlung vom 22. März 2010 genehmigt worden und treten sofort in Kraft.
Alle bisherigen Statuten sind damit ausser Kraft.




4657 Dulliken, 22. März 2010




Der Präsident: Die Aktuarin:




W. Scheibler J. Bolliger
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